Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle unsere Verträge über von uns zu erbringende Übersetzungsdienstleistungen, technische Dokumentation, die Erstellung oder Modifikation von Soft- und Hardware, den Verkauf und die Lieferung von Hard- und Softwareprodukten sowie für Verträge über sonstige von uns zu erbringende Dienst- oder Werkleistungen, einschließlich der Beratung des Vertragspartners, sofern nicht individuelle Abweichungen vereinbart werden. Darüber hinaus gelten ergänzend die Speziellen Vertragsbedingungen der D.O.G. Dokumentation ohne Grenzen GmbH über von uns zu erbringende Übersetzungsdienstleistungen und technische Dokumentation, sowie für die Überlassung von Standardsoftware.
- Alle Leistungen, Lieferungen und Angebote von uns im Rahmen der vorgenannten Verträge erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen und der ergänzenden Speziellen Vertragsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von uns angebotenen Leistungen und Lieferungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen, Lieferungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
- Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
- Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten – soweit nicht etwas anderes bestimmt ist – nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
- Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge durch den Auftraggeber können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
- Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von uns vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich, und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
- Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
- Angaben durch uns zum Gegenstand der Leistung oder Lieferung (z.B. Wortzahl, Wortlänge, Anzahl Wiederholungen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung oder Lieferung.
- Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen oder Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung durch uns weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden, oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise und Zahlungen
- Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
Die Preise verstehen sich in EUR ab unserem Geschäftssitz zuzüglich Versandkosten, Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzügliche Zoll
sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. - Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zu Grunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
- Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen kostenfrei und ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Wir sind berechtigt, noch ausstehende Leistungen oder Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen oder auszuführen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
- Lieferungen erfolgen „ab Werk“ ab unserem Geschäftssitz.
- Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen und Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den mit dem Transport beauftragten Dritten.
- Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungs- und Lieferfristen oder eine Verschiebung von Leistung- und Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
- Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Mangel an Arbeitskräften oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Soweit solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen in vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistung- oder Lieferfristen oder verschieben sich die Leistungs- oder Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung oder Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
- Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Erbringung der restlichen Leistung oder Lieferung sichergestellt ist und
– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit). - Geraten wir mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug, oder wird uns eine Leistung oder Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang, Abnahme
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
- Die Versandart und die Verpackung unterliegen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
- Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über.
- Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen versicherbare Risiken versichert.
- Die Abnahme ist in den jeweiligen Speziellen Vertragsbedingungen geregelt.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
- Die Gewährleistung beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
- Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
- Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von uns, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
- Im Übrigen gelten unsere jeweiligen Speziellen Vertragsbedingungen.
§ 7 Schutzrechte
- Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber durch Dritte Ansprüche wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte im Zusammenhang mit diesem Vertrag geltend gemacht werden.
- a) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm bei uns bestellten und aufgrund seiner Vorgabe durch uns zu erbringenden Leistungen rechtlich zulässig sind und nicht gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen.
b) Werden wir von einem Dritten wegen solcher Rechte in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Auftraggebers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
c) Die Freistellungspflicht des Auftraggebers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. - a) Wir stehen nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass unsere Leistung oder unserer Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union ist. Das gleiche gilt für die Verletzung sonstiger ausländischer gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte, wenn die Leistung bestimmungsgemäß im Ausland eingesetzt wird und wir bei der Bestellung davon Kenntnis hatten.
b) In dem Fall, dass unsere Leistung oder unser Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Leistung oder den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Leistung oder der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder unsere Vergütung angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser allgemeinen Vertragsbedingungen.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
- Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
- Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung oder Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung der Leistung oder des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
- Sofern wir gemäß § 8 Nr. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir beim Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben, oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistung oder des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung oder des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
- Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den Vertragswert jedoch maximal auf einen Betrag von EUR 500.000 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
- Sofern wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskunft oder Beratung nicht zu den von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
- Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Rechte- und Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen und Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Leistung vor. Weiter behalten wir uns das Eigentum und einzuräumende Rechte bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vor.
- Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Auftraggeber ist als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass wir vom Auftraggeber dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Auftraggeber seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt überträgt. Der Auftraggeber tritt durch den Vertragsabschluss seine Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber uns ab. Wir nehmen diese Abtretung gleichzeitig an.
Soweit der Wert der Sicherungsgegenstände die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.
§ 10 Loyalitätsverpflichtung, Geheimhaltung
- Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie unterlassen es, Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners abzuwerben oder Maßnahmen gleich welcher Art mittelbar oder unmittelbar zu betreiben, die Mitarbeiter des anderen Partners in diesem Sinne ermuntern oder die zu einem Beschäftigungsverhältnis führen können. Diese gegenseitige Treuepflicht gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit für einen Zeitraum von einem (1) Jahr fort.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit erlangen, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht unmittelbar mit der Durchführung eines Auftrages beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen.
- Vertrauliche Informationen sind in diesem Sinne alle Unterlagen und sonstigen – auch mündlichen – Informationen, die nicht erkennbar für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
- Den Vertragspartnern ist bekannt, dass die wechselseitige Kommunikation in wesentlichen Teilen auch in unverschlüsselter elektronischer Form (z. B. E-Mail) erfolgen wird. Sie verzichten daher auf das Geltend machen von Ansprüchen die darauf begründet sind, dass unberechtigte Dritte illegalen Zugriff auf elektronische Kommunikationsmedien ausüben und damit Kenntnisse von vorbenannten unverschlüsselt elektronisch übermittelten Daten erlangen.
§ 11 Unterbeauftragung
Wir sind berechtigt, vertraglich vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen. Im Falle der Einschaltung eines Dritten gewährleisten wir als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber. Dieser nimmt die erbrachten Leistungen des Dritten als unsere Leistung an.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand, sonstiges
- Sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz oder Wohnsitz des Auftraggebers Klage zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Für diese Allgemeinen Vertragsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Stand September 2018
D.O.G. Dokumentation ohne Grenzen GmbH
Neue Ramtelstr. 12
71229 Leonberg
1. Allgemeines
1.1. D.O.G. Dokumentation ohne Grenzen GmbH („D.O.G.“) bietet ihren Kunden Dienstleistungen aus dem Bereich der Übersetzung und der technischen Dokumentation an.
- 2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn sie werden von D.O.G. ausdrücklich schriftlich anerkannt.
- Die Durchführung von Leistungen durch die D.O.G. bedeutet keine Anerkennung von Geschäftsbedingungen des Kunden. Diese Speziellen Vertragsbedingungen gelten auch für Folgegeschäfte unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Folgegeschäft nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird.
- 3. Inhalt und Umfang der konkreten Leistungspflichten aus dem Vertragsverhältnis der D.O.G. mit ihrem Kunden ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, die in dem schriftlichen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem schriftlich zwischen D.O.G. und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag enthalten ist und die mit den vorliegenden speziellen Vertragsbedingungen und den ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.O.G. Dokumentation ohne Grenzen GmbH die Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und D.O.G. bilden.
2. Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1. Übersetzungsleistungen
Falls keine besonderen Vereinbarungen über die qualitativen Anforderungen an die Übersetzung
getroffen wurden oder aus der Art des Auftrags keine spezifischen Anforderungen ersichtlich sind, fertigt D.O.G. die Übersetzung des Textes sorgfältig nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung vollständig sowie sinngemäß und grammatikalisch richtig zum Zwecke der Information an.
Der Kunde hat D.O.G. rechtzeitig über besondere Ausführungsformen des Auftrags zu unterrichten (Formatierung etc.). Informationen, Unterlagen und EDV-Programme die zur Erstellung einer Übersetzung notwendig sind, hat der Kunde unaufgefordert und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen (Glossare des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Kontextangaben, Softwaredialoge etc.). Wenn bei Wörtern mit mehreren Bedeutungen die Bedeutung sich nur aus dem Kontext oder einer Zeichnung ergibt, liegt keine fehlerhafte Übersetzung vor, wenn der betreffende Kontext oder die entsprechende Zeichnung nicht mitgeliefert wird. Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen nicht zu Lasten von D.O.G. Eine Haftung für Mängel in erstellten Druckvorlagen ist ausgeschlossen, sofern der Kunde D.O.G. nicht die Druckfahnen vorgelegt hat.
Fachausdrücke werden, soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen, in die allgemein übliche, lexikographisch vertretbare bzw. allgemeinverständliche Form Version übersetzt. Übersetzungen werden je nach Bedeutung des zu übersetzenden Textes wörtlich bzw. mentalitätsgerecht vorgenommen. Die Angleichung an eine beim Kunden eingeführte Fachterminologie erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und wenn ausreichende und vollständige Unterlagen, wie Vorübersetzungen bzw. Wortlisten, durch den Kunden bei der Auftragserteilung zur Verfügung gestellt werden. Fachausdrücke werden ansonsten nach den Qualitätsmaßstäben wie allgemein üblich übersetzt. Namen und Anschriften bei Vorlagen, die nicht in lateinischer Schrift gehalten sind, werden buchstabengetreu oder lautgetreu übersetzt, wenn der Kunde nicht auf eine Übersetzung verzichtet.
Soweit auf elektronischen Datenträgern mittels eines EDV-Programms gespeicherte bzw. verarbeitete Informationen zu übersetzen sind, erfolgt die Speicherung der übersetzten Zeichen ebenfalls auf einem elektronischen Datenträger unter Verwendung desselben vorgegebenen
EDV-Programms/Formates. Es gehört aber nicht zum vertraglichen Leistungsumfang, dass diese Übersetzungen auch auf anderen Datenträgern, Medien und/oder bei Verwendung anderer
EDV-Programme/Formate weiterverwendet werden können.
2.2. Technische Dokumentationsdienstleistungen
Falls keine besonderen Vereinbarungen über die qualitativen Anforderungen an die technischen Dokumentationsdienstleistungen getroffen wurden oder aus der Art des Auftrages keine spezifischen Anforderungen ersichtlich sind, fertigt D.O.G. die technische Übersetzungsdienstleistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung
Der Kunde hat D.O.G. zu dem in dem schriftlichen Angebot, der Auftragsbestätigung oder in dem schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag als Beginn der Lieferfrist angegebenen Termin das von der D.O.G. zu beschreibende Produkt anzuliefern und zur Verfügung zu stellen oder den für die Erstellung der technischen Dokumentation zuständigen Mitarbeiter der D.O.G. den Zugang zu den im Betrieb des Kunden befindlichen zu beschreibenden Anlagen, Geräten, Maschinen und sonstigen Geräten zu ermöglichen. Weiter hat der Kunde der D.O.G. den Mitarbeiter seines Unternehmens zu benennen, der als kompetenter Gesprächspartner für die D.O.G. zur Verfügung steht und sie mit allen erforderlichen Informationen versorgen kann.
Der Kunde hat eine Risiko- und Gefahrenanalyse hinsichtlich des zu beschreibenden Produktes durchzuführen und das in einer schriftlichen Dokumentation niedergelegte Ergebnis der Gefahrenanalyse zu dem genannten Termin der D.O.G. zur Verfügung zu stellen.
Des Weiteren obliegt es dem Kunden, die D.O.G. mit allen für eine gesetzes- und vertragsgemäße Beschreibung des Produktes erforderlichen Informationen (z. B. Benennung des Einsatzbereiches und der Nutzer des Produktes, Angaben zu Exportstaaten, Charakterisierung der Funktionsweise des Produktes) zu versorgen und wichtige produkt- und verfahrensspezifische Dokumente zur Verfügung zu stellen, insbesondere Pflichtenheft, Redaktionsleitfaden, Referenzleitungen, Vorlagen, Produkt-, Tätigkeits- oder Gefahrenanalyse, technische Zeichnungen, Fotografien, Pläne und Unterlagen etc.). Soweit der D.O.G. solche Dokumente und Unterlagen – auf Anforderung auch in von D.O.G. vorgegebenen EDV-Datei-Formaten – zur Verfügung gestellt werden, versichert der Kunde, dass diese Unterlagen frei von Schutzrechten Dritter sind und dass keine sonstigen Rechte bestehen, die die vertragsgemäße Nutzung durch D.O.G. ausschließen oder einschränken. Falls Dritte dennoch Rechte geltend machen, werden sich die Vertragsparteien hiervon gegenseitig unterrichten. Der Kunde unterstützt D.O.G. bei der Abwehr solcher Rechte und stellt die D.O.G. von allen Nachteilen in diesem Zusammenhang frei.
2.3. Für vom Kunden beigestellte Materialien, Auftragskomponenten, gegebene Eigenschaftszusicherungen, Versandhinweise, Verarbeitungsvorschriften und dergleichen übernimmt D.O.G. keine Verpflichtungen, falls nicht ausdrücklich abweichende schriftliche Absprachen getroffen worden sind. D.O.G. ist nicht verpflichtet, diese im Sinne des Produkthaftungsgesetzes und/oder des BGB sowie sonst auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Normen zu prüfen. In diesen Fällen haftet der Kunde uneingeschränkt und stellt D.O.G. von sämtlichen Ansprüchen Dritter bereits im Zeitpunkt der Inanspruchnahme vollumfänglich frei.
2.4. Sofern der Kunde mit diesen Mitwirkungspflichten in Verzug kommt, ist die D.O.G. berechtigt, dem Kunden zur Nachholung dieser Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu setzen, dass sie den Vertrag kündigt, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Wenn die Mitwirkungshandlung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, gilt der Vertrag als aufgehoben. In diesem Fall kann D.O.G. einen – ihrer geleisteten Arbeit entsprechenden – Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen sowie eine angemessene Entschädigung verlangen. Eine weitergehende Haftung des Kunden wegen Verschuldens bleibt unberührt.
2.5. Für den Fall, dass D.O.G. wegen einer erbrachten Übersetzung und/oder Leistung einer technischen Dokumentation wegen Verletzung eines bestehenden Urheberrechtes aus irgendeinem Grund in
Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde, D.O.G. in vollem Umfang von einer solchen Haftung freizustellen.
3. Lieferzeit
3.1. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist die fertig gestellte Übersetzung bzw. technische Dokumentation das Unternehmen der D.O.G. verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde.
3.2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Sollte der Kunde mit der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten in Verzug kommen, verlängert sich die Lieferfrist ohne weitere Ankündigung durch die D.O.G. um den Zeitraum, während der sich der Kunde in Verzug befand.
3.3. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
4. Gefahrenübergang und Versand
4.1. Der Versand erfolgt auf Wunsch und auf Kosten des Kunden, wenn nicht anders vereinbart, mit der Post.
4.2. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch die D.O.G. gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
4.3. Mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten der D.O.G., spätestens jedoch mit Aufgabe bei der Post, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der von der D.O.G. erstellten Übersetzung und/oder technischen Dokumentation auf den Kunden unabhängig
davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt, ob Teillieferungen erfolgten oder die D.O.G. die Versandkosten oder den Transport übernommen hat.
4.4. Ist der Auftrag versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen,
die die D.O.G. nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
4.5. Den aus der Benutzung von Post, Telefon, Telex, Telefax, E-Mail und anderen Übermittlungsarten namentlich aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen entstehenden Schaden trägt der Kunde, sofern die D.O.G. kein grobes Verschulden trifft.
5. Abnahme
5.1. Die Abnahme der von der D.O.G. erstellten technischen Dokumentation und/oder Übersetzung erfolgt durch schriftliche Erklärung des Kunden. Dieser hat unverzüglich nach Übergabe der Übersetzung und technischen Dokumentation schriftlich die Abnahme zu erklären.
5.2. Wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt der Übersetzung und/oder technischen Dokumentation die Abnahme erklärt, ist die D.O.G. berechtigt, ihm schriftlich eine Frist von zwei (2) Wochen zur Abgabe dieser Erklärung zu setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
6. Beschaffenheitsprüfung und Mangelansprüche des Kunden
6.1. Der Kunde wird alle übergebenen Leistungen, insbesondere Übersetzungen und technische Dokumentationen unverzüglich – spätestens innerhalb von sieben (7) Kalendertagen – auf Mangelfreiheit, insbesondere vereinbarungsgemäße Beschaffenheit untersuchen (Beschaffenheitsprüfung).
6.2. Der Kunde wird während oder nach der Beschaffenheitsprüfung etwa auftretende Mängel unverzüglich, spätestens sieben (7) Kalendertage ab Kenntnis, ordnungsgemäß mitteilen.
6.3. Ergänzend gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB).
6.4. D.O.G. gewährleistet, dass die Leistungsgegenstände bei vertragsgemäßem Einsatz der vertragsgemäßen Beschaffenheit entsprechen. Für Sachmängel gilt insbesondere Ziff. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.O.G. für Rechtsmängel gilt insbesondere Ziff. 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.O.G.
6.5. Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl von D.O.G. entweder Nachbesserung oder die Erstellung einer neuen Übersetzung und/oder technischen Dokumentation. Die Interessen des Kunden werden bei einer Wahl angemessen berücksichtigt.
6.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder – im Rahmen von Ziff. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.O.G. – Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Ist die Nacherfüllung verzögert, gilt für Schadens- und Aufwendungsersatz von D.O.G. Ziff. 2.5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.O.G.
Für Schadens- oder Aufwendungsersatz gilt insbesondere Ziff. 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.O.G. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht bezüglich dieser Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen.
6.7. D.O.G. kann Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit
a) sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
b) ein behaupteter Mangel nicht nachweisbar ist, oder
c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden anfällt.
6.8. Eine Bearbeitung von durch den Kunden geltend gemachten Leistungsstörungen führt unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur zu einer Hemmung der Verjährung. Insbesondere tritt dadurch kein Neubeginn der Verjährung ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
7. Einräumung von Nutzungsrechten
7.1. Soweit zwischen der D.O.G. und dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde, räumt die D.O.G. dem Kunden das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der von ihr erstellten Leistung – einschließlich der darin enthaltenen Fotografien, grafischen Darstellungen und technischen Zeichnungen – in gedruckter Form ausschließlich entsprechend dem Vertrag zugrundeliegenden Zweck – nämlich der Beifügung einer technischen Dokumentation und Übersetzung zu dem beschriebenen Produkt als Betriebsanleitung in gedruckter Form – ein. Das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung ist auf den jeweiligen in dem schriftlichen Vertragsangebot, der schriftlichen Auftragsbestätigung oder dem zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossenen Vertrag spezifizierten Leistungsgegenstand, den dort genannten Typ oder die dort erwähnte Serie beschränkt. Einseitige Veränderung der gelieferten Übersetzung und/oder technischen Dokumentation durch den Kunden sind ohne schriftliche Genehmigung der D.O.G. untersagt.
7.2. Die D.O.G. haftet nicht für Schäden, die durch die Vervielfältigung und Verbreitung einer durch den Auftraggeber oder einen Dritten veränderten Übersetzung und/oder technischen Dokumentation entstehen.
7.3. Weitergehende Nutzungsrechte, etwa das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einer Bearbeitung der technischen Dokumentation, z. B. einer Übersetzung, das Recht zur Aufzeichnung auf Bild- und Tonträger und auf maschinenlesbare Datenträger, das Recht zur elektronischen Speicherung, zur Nutzung in einer Datenbank und zur Ausgabe in körperlicher und unkörperlicher Form sowie das Recht zur öffentlichen Wiedergabe, werden nicht eingeräumt.
7.4. Sollte der Kunde eine weitergehende Nutzung der Übersetzung und/odertechnischen Dokumentation entsprechend dieser Aufstellung anstreben, muss er die vorherige schriftliche Genehmigung der D.O.G. einholen. Außerdem ist diese Nutzung des Werkes zusätzlich zu vergüten.
7.5. Des Weiteren ist es dem Kunden untersagt, ohne schriftliche Genehmigung durch die D.O.G. die Nutzungsrechte ganz oder teilweise an Dritte abzutreten oder durch Dritte ausüben zu lassen.
7.6. Auch eine Vervielfältigung und Verbreitung in Schulungsunterlagen, Seminardokumentationen oder zu sonstigen Dokumentationszwecken ist ohne Erlaubnis der D.O.G. untersagt.
7.7. Der Kunde ist verpflichtet, den Urheber entsprechend den Angaben der D.O.G. zu benennen und einen entsprechenden Copyrightvermerk in der technischen Dokumentation und Übersetzung anzubringen.
7.8. Die D.O.G. versichert, dass sie allein berechtigt ist, über das Urheberrecht an der von ihr erstellten technischen Dokumentation und Übersetzung zu verfügen und bisher keine den Rechtseinräumungen dieses Vertrages entgegenstehenden Verfügungen getroffen hat.
Gehören zu der technischen Dokumentation und Übersetzung Abbildungen, Fotografien, grafische Darstellungen, Skizzen und technische Zeichnungen so liefert die D.O.G. für den Fall, dass hieran Rechte Dritter bestehen, dem Kunden die entsprechenden Quellennachweise, so dass dieser sich um den Rechtserwerb bemühen kann. Die D.O.G. liefert geeigneten Ersatz, wenn der Rechtserwerb nicht oder nur unter ungewöhnlichen Schwierigkeiten oder Kosten möglich ist.
8. Allgemeine Vertragsbedingungen der D.O.G. Dokumentation ohne Grenzen GmbH
Ergänzend finden die Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.O.G. Dokumentation ohne Grenzen GmbH Anwendung.
Stand September 2018
D.O.G. Dokumentation ohne Grenzen GmbH
Neue Ramtelstr. 12
71229 Leonberg
1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Überlassung von Standardsoftware auf unbegrenzte Dauer an den Kunden durch die D.O.G. Dokumentation ohne Grenzen GmbH („D.O.G.“) gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung.
1.2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn sie werden von D.O.G. ausdrücklich schriftlich anerkannt.
Die Durchführung von Lieferungen durch die D.O.G. bedeutet keine Anerkennung von Geschäftsbedingungen des Kunden. Diese Bedingungen gelten auch für Folgeaufträge, unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Folgegeschäft nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird.
1.3. Inhalt und Umfang der konkreten Leistungspflichten aus dem Vertragsverhältnis der D.O.G. mit ihrem Kunden ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, die in dem schriftlichen Angebot,
der Auftragsbestätigung oder dem schriftlich zwischen D.O.G. und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag enthalten ist und die mit den vorliegenden speziellen Vertragsbedingungen und den ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.O.G. Dokumentation ohne Grenzen GmbH die Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und D.O.G. bilden.
2. Gegenstand des Vertrages
2.1. Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung der in der Bestellung und in der Bestätigung der Bestellung bezeichnete Software (nachfolgend „Vertragssoftware“). Die Vertragssoftware wird dem Kunden mit den vereinbarten Beschaffenheiten und Dokumentationen überlassen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde die Vertragssoftware auf einem (1) Datenträger.
2.2. Mit Überlassung der Vertragssoftware erhält der Kunde das nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete und räumlich unbeschränkte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software
im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
2.3. Zusätzliche Leistungen wie z. B. Installation, Einweisung, Schulung und Softwareanpassungen sind nicht Bestandteil der von der D.O.G. geschuldeten Leistungen. Diese Leistungen sind zwischen der D.O.G. und dem Kunden gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
3. Vervielfältigung
3.1. Der Kunde darf die Vertragssoftware gemäß den Software-Lizenzvereinbarungen vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für ihre Benutzung notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation auf der eingesetzten Hardware sowie das Laden in den Arbeitsspeicher zum Zwecke des Ablaufs der Vertragssoftware.
3.2. Darüber hinaus kann der Kunde eine (1) Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Soweit im Einzelfall nicht anderweitig vereinbart, darf nur eine (1) einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden, die als solche auf der überlassenen Software zu kennzeichnen ist.
3.3. Weitere Vervielfältigungen – insbesondere zum Zwecke der Weitergabe an Dritte – darf der Kunde nicht anfertigen. Die Weitergabe der Vertragssoftware an Dritte ist dem Kunden grundsätzlich untersagt, soweit in Ziff. 6 dieser Bedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist.
4. Mehrfachnutzung und Netzwerkeinsatz
4.1. Der Erwerb der Vertragssoftware berechtigt den Kunden zur Nutzung der Vertragssoftware an einem (1) Bildschirmarbeitsplatz (Einzelplatzanwendung). Als Einzelplatzanwendung gilt auch die Einbindung der Vertragssoftware in ein Netzwerk oder sonstigen Mehrstations-Rechnersystems, sofern die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung durch technische und organisatorische Maßnahmen durch den Kunden wirksam unterbunden wird und dies der D.O.G. glaubhaft gemacht wird.
4.2. Wird die Vertragssoftware innerhalb eines (1) Netzwerkes oder sonstigen Mehrstations-Rechner-systems so eingesetzt, dass sie gleichzeitig oder nacheinander von mehr als einem (1) Bildschirmarbeitsplatz aus betrieben werden kann, so liegt eine Mehrplatzanwendung vor.
Die Mehrplatzanwendung ist zulässig, sofern der Kunde mit der D.O.G. eine entsprechende Vereinbarung trifft und er eine besondere Netzwerkgebühr entrichtet. Die Höhe der Netzwerkgebühr im Einzelfall bestimmt sich nach der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Bildschirmarbeitsplätze.
4.3. Beabsichtigt der Kunde bei einer Mehrplatzanwendung die Zahl der zugreifenden Bildschirmarbeitsplätze gegenüber der Gesamtzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Bildschirmarbeitsplätze zu beschränken, so ist eine dementsprechende Vereinbarung mit der D.O.G. zu treffen. Die Netzwerkgebühr bestimmt sich in diesem Fall nach der Zahl der auf die Vertragssoftware zugreifenden Bildschirmarbeitsplätze. Der Kunde hat in diesem Fall die Beschränkung der zeitgleichen Mehrfachnutzung durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen und dies der D.O.G. glaubhaft zu machen.
5. Weitergabeverbot
Die Veräußerung oder Verschenkung der Vertragssoftware sowie ihre Überlassung an Dritte auf Zeit – sofern diese nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasings erfolgt – ist nur insoweit zulässig, soweit sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Bedingungen einverstanden erklärt. In diesem Fall muss der Kunde dem erwerbenden Dritten sämtliche bei ihm vorhandenen Programmkopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten.
Infolge der Weitergabe der Vertragssoftware erlischt das Recht des Kunden zur Programmnutzung bzw. steht ihm für die Dauer der zeitlich begrenzten Überlassung nicht zu. Der Kunde ist verpflichtet, der D.O.G. Namen und Anschrift des neuen Anwenders mitzuteilen. Eine Vermietung zu Erwerbszwecken sowie das Verleasen sind unzulässig.
6. Dekompilierung und Programmänderungen
6.1. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) oder sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Vertragssoftware sind unzulässig. Die zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogrammes erforderlichen Informationen können bei der D.O.G. gegen Kostenerstattung angefordert werden.
6.2. Programmänderungen sind nur zulässig, soweit sie für die Nutzung der Vertragssoftware in vertragsgemäßem Umfang, insbesondere zur Fehlerbehebung, notwendig sind und soweit die D.O.G. die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. Eine Haftung von D.O.G. ist in diesem Fall ausgeschlossen.
6.3. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
7. Beschaffenheitsprüfung und Mangelansprüche des Kunden
7.1. Der Kunde wird alle übergebenen Leistungsgegenstände unverzüglich – spätestens innerhalb von sieben (7) Kalendertagen – auf Mangelfreiheit, insbesondere vereinbarungsgemäße Beschaffenheit untersuchen (Beschaffenheitsprüfung). Der Kunde wird dazu für Software praxisgerecht geeignete Testfälle und -daten einsetzen. D.O.G. kann sich mit dem Kunden hinsichtlich der Testverfahren abstimmen soweit die Beschaffenheitsprüfung auch vor Ort begleiten und unterstützen.
7.2. Der Kunde wird während oder nach der Beschaffenheitsprüfung etwa auftretende Mängel unverzüglich, spätestens sieben (7) Kalendertage ab Kenntnis, ordnungsgemäß mitteilen.
7.3. Ergänzend gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB).
7.4. D.O.G. gewährleistet, dass die Leistungsgegenstände bei vertragsgemäßem Einsatz der vertragsgemäßen Beschaffenheit entsprechen. Für Sachmängel gilt ergänzend Ziff. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.O.G. für Rechtsmängel gilt ergänzend Ziff. 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.O.G.
7.5. Der Kunde hat Mangelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig nachweisbar sind.
7.6. Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl von D.O.G. entweder Nachbesserung oder die Erstellung einer neuen Software. Die Interessen des Kunden werden bei einer Wahl angemessen berücksichtigt.
7.7. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder – im Rahmen von Ziff. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.O.G. – Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Ist die Nacherfüllung verzögert, gilt für Schadens- und Aufwendungsersatz von D.O.G. Ziff. 2.5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.O.G.
Für Schadens- oder Aufwendungsersatz gilt insbesondere Ziff. 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.O.G. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht bezüglich dieser Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen.
7.8. D.O.G. kann Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit
a) sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig als Mangel nachweisbar ist, oder
c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden anfällt.
7.9. Eine Bearbeitung von durch den Kunden geltend gemachten Leistungsstörungen führt unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur zu einer Hemmung der Verjährung. Insbesondere tritt dadurch kein Neubeginn der Verjährung ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
8. Obhutspflicht
8.1. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Vertragssoftware durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern, insbesondere wird er einen gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren.
8.2. Sollte der Kunde über Mitarbeiter verfügen, wird er diese auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen hinweisen. Insbesondere wird er seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen der Vertragssoftware anzufertigen.
8.3. Verletzt ein Mitarbeiter des Kunden dennoch die vorliegenden Vertragsbedingungen, wird der Kunde nach Kräften an der Aufklärung der Verletzungshandlung mitwirken, insbesondere wird er die D.O.G. über die Verletzungshandlung unverzüglich in Kenntnis setzen.
9. Übergabe und Gefahrenübergang
9.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann D.O.G. dem Kunden die Leistungsgegenstände auch durch elektronische Übermittlung oder durch Bereitstellung zum Herunterladen übergeben. Werden die Leistungsgegenstände zum Herunterladen bereitgestellt, teilt D.O.G. dem Kunden die Bereitstellung einschließlich Fundstelle mit.
9.2. Soweit die Leistungsgegenstände elektronisch übermittelt werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Eingang bei dem von D.O.G. mit dem Weiterversand beauftragten Teledienst von D.O.G. auf den Kunden über.
9.3. Soweit die Leistungsgegenstände zum Herunterladen bereitgestellt werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Bereitstellung und Information des Kunden darüber auf den Kunden über.
10. Allgemeine Vertragsbedingungen der D.O.G. Dokumentation ohne Grenzen GmbH
Ergänzend finden die Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.O.G. Dokumentation ohne Grenzen GmbH Anwendung.
Stand September 2018
D.O.G. Dokumentation ohne Grenzen GmbH
Neue Ramtelstr. 12
71229 Leonberg
1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Erstellung von Software durch die D.O.G. Dokumentation ohne Grenzen GmbH („D.O.G.“) gegen Zahlung von Vergütung.
1.2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn sie werden von D.O.G. ausdrücklich schriftlich anerkannt.
Die Durchführung von Leistungen durch die D.O.G. bedeutet keine Anerkennung von Geschäftsbedingungen des Kunden. Diese Bedingungen gelten auch für Folgeaufträge, unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Folgegeschäft nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird.
1.3. Inhalt und Umfang der konkreten Leistungspflichten aus dem Vertragsverhältnis der D.O.G. mit ihrem Kunden ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, die in dem schriftlichen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem schriftlich zwischen D.O.G. und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag enthalten ist und die mit den vorliegenden speziellen Vertragsbedingungen und den ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.O.G. Dokumentation ohne Grenzen GmbH die Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und D.O.G. bilden.
2. Vertragsgegenstand
2.1. D.O.G. Dokumentation ohne Grenzen GmbH („D.O.G.“) erstellt gemäß der dem Vertragsschluß zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung (siehe Ziff. 2.2) Software für den Kunden.
2.2. Inhalt und Umfang der konkreten Leistungspflichten aus dem Vertragsverhältnis der D.O.G. mit ihrem Kunden ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, die in dem schriftlichen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem schriftlich zwischen D.O.G. und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag enthalten ist und die mit den vorliegenden speziellen Vertragsbedingungen und den ergänzenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.O.G. Dokumentation ohne Grenzen GmbH die Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und D.O.G. bilden.
2.3. Das dem Kunden von D.O.G. zu überlassende Vervielfältigungsstück der Programme beinhaltet nicht den Objektcode.
2.4. Analyse-, Planungs-, Beratungs- und Schulungsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und von D.O.G. nicht geschuldet.
3. Zusammenarbeit der Vertragspartner
3.1. Der Kunde teilt seine fachlichen und funktionalen Anforderungen an die Software D.O.G. vollständig und detailliert mit und übergibt D.O.G. rechtzeitig alle für die Erstellung der Programme benötigten Unterlagen, Informationen und Daten.
Die Leistungsbeschreibung beruht auf den vom Kunden mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Kunden. Die Leistungsbeschreibung gibt die geschuldete Beschaffenheit der Software abschließend wieder. Änderungen der Leistungsbeschreibung erfolgen nur gemäß Ziff. 3. D.O.G. erbringt Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen auch im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung nur auf Grundlage eines gesonderten Vertrages.
3.2. Der Kunde und D.O.G. benennen jeweils einen Projektleiter als Ansprechpartner, die die mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbei zu führen haben und für notwendige Informationen zur Verfügung stehen. D.O.G. hat den vom Kunden benannten Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrages dies erfordert. Die Entscheidungen der Projektleiter sind schriftlich festzuhalten.
4. Verfahren für Leistungsänderungen
Beide Vertragspartner können Änderungen der Leistungsbeschreibung (siehe Ziff. 2.2) vorschlagen. Dafür ist folgendes Verfahren vereinbart:
4.1. D.O.G. wird einen Änderungsvorschlag des Kunden sichten und ihm mitteilen, ob eine umfangreiche Prüfung dieses Änderungsvorschlages erforderlich ist oder nicht.
4.2. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages erforderlich, wird D.O.G. dem Kunden in angemessener Frist den dafür voraussichtlich benötigten Zeitraum und die Vergütung mitteilen.
Der Kunde wird in angemessener Frist den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.
4.3. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages nicht erforderlich oder die beauftragte Prüfung abgeschlossen, wird D.O.G. dem Kunden entweder
a) mitteilen, dass der Änderungsvorschlag im Rahmen der vereinbarten Leistungen für D.O.G.
nicht durchführbar ist oder
b) ein schriftliches Angebot zur Durchführung der Änderungen (Änderungsangebot) unterbreiten. Das Änderungsangebot enthält insbesondere die Änderungen der Leistungsbeschreibung und deren Auswirkungen auf den Leistungszeitraum, die geplanten Termine und die Vergütung.
4.4. Der Kunde wird ein Änderungsangebot innerhalb der dort genannten Annahmefrist (Bindefrist) entweder ablehnen oder schriftlich annehmen.
4.5. D.O.G. und der Kunde können vereinbaren, dass von einem Änderungsvorschlag betroffene Leistungen bis zur Beendigung der Prüfung, oder – soweit ein Änderungsangebot unterbreitet wird – bis zum Ablauf der Bindefrist unterbrochen werden.
4.6. Bis zur Annahme des Änderungsangebotes werden die Arbeiten auf der Grundlage der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag oder ihrer Prüfung unterbrochen wurden. D.O.G. kann für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene Vergütung verlangen, außer soweit D.O.G. ihre von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.
4.7. Das Änderungsverfahren wird auf Anforderung von D.O.G. schriftlich oder in Textform auf einem Formular von D.O.G. dokumentiert, soweit nichts anderes vereinbart ist. Jede Änderung der Leistungsbeschreibung ist schriftlich zu vereinbaren.
4.8. Für Änderungsvorschläge von D.O.G. gelten die Ziff. 4.2 bis 4.7 entsprechend.
4.9. Änderungsvorschläge von D.O.G. sind an den Projektleiter des Kunden zu richten.
5. Nutzungsrechte und Schutz vor unberechtigter Nutzung
5.1. D.O.G. räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das nicht ausschließliche Recht ein, die Leistungsgegenstände für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck in seinem Unternehmen auf Dauer zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Das ihm eingeräumte Nutzungsrecht an den von D.O.G. übergebenen Leistungen kann durch den Kunden nur unter vollständiger Aufgabe der eigenen Rechte an Dritte übertragen werden.
5.2. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei D.O.G.
5.3. D.O.G. ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
5.4. D.O.G. kann das Einsatzrecht des Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung
(siehe auch Ziff. 6.9) verstößt.
6. Pflichten des Kunden
6.1. Der Kunde ist verpflichtet, D.O.G. soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Der Kunde stellt auf Wunsch von D.O.G. unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung. Ein Anspruch des Kunden auf Leistungserbringung bei ihm besteht nicht.
6.2. Der Kunde sorgt dafür, dass fachkundiges Personal projektbegleitend für die Unterstützung von D.O.G. und ab Übergabe für die Beschaffenheitsprüfung (siehe Ziff. 7.1) und den Einsatz der Software zur Verfügung steht.
6.3. Der Kunde wird auf Anforderung von D.O.G. geeignete Testfälle, Testdaten sowie eine Testumgebung für die Beschaffenheitsprüfung in maschinenlesbarer Form zur Verfügung stellen. Unterlässt der Kunde die Übergabe solcher Testfälle, Testdaten bzw. die Stellung einer Testumgebung, kann D.O.G. selbst geeignete Testfälle und -daten gegen zusätzliche Vergütung auswählen und erstellen.
6.4. Der Kunde ist verpflichtet eine dafür bereit gestellte Software nach Mitteilung der Bereitstellung und der Fundstelle herunter zu laden.
6.5. Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich geltend zu machen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Auswirkungen sowie die Erscheinungsweise des Mangels. Weiter hat der Kunde die Soft- und Hardwareumgebung zu beschreiben, die vorhandenen Softwareversionen zu bezeichnen und Beispieldateien in reproduzierbarer Form zur Verfügung zu stellen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dafür die entsprechenden Formulare und Verfahren von D.O.G. verwendet.
6.6. Der Kunde hat D.O.G., soweit erforderlich, bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere einen Remotezugang auf das Kundensystem zu ermöglichen und sonstiges Analysematerial zur Verfügung zu stellen.
6.7. Der Kunde wird D.O.G. unverzüglich über Änderungen der Einsatzbedingungen nach der Übergabe unterrichten.
6.8. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde alle D.O.G. übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich so verwahren, dass diese bei Beschädigung und Verlust von Datenträgern rekonstruiert werden können.
6.9. Der Kunde darf nichts unternehmen, was einer unberechtigten Nutzung Vorschub leisten könnte. Insbesondere darf er nicht versuchen, die Software zu dekompilieren, außer er ist dazu berechtigt. Der Kunde wird D.O.G. unverzüglich unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter Zugriff droht oder erfolgt ist.
7. Übergabe und Gefahrenübergang
7.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann D.O.G. dem Kunden die Leistungsgegenstände auch durch elektronische Übermittlung oder durch Bereitstellung zum Herunterladen übergeben. Werden die Leistungsgegenstände zum Herunterladen bereitgestellt, teilt D.O.G. dem Kunden die Bereitstellung einschließlich Fundstelle mit.
7.2. Soweit die Leistungsgegenstände elektronisch übermittelt werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Eingang bei dem von D.O.G. mit dem Weiterversand beauftragten Teledienst von D.O.G. auf den Kunden über.
7.3. Soweit die Leistungsgegenstände zum Herunterladen bereitgestellt werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Bereitstellung und Information des Kunden darüber auf den Kunden über.
8. Beschaffenheitsprüfung und Mangelansprüche des Kunden
8.1. Der Kunde wird alle übergebenen Leistungsgegenstände, insbesondere Software oder als Teillieferung vereinbarte lauffähige Teile der Software unverzüglich – spätestens innerhalb von sieben (7) Kalendertagen – auf Mangelfreiheit, insbesondere vereinbarungsgemäße Beschaffenheit untersuchen (Beschaffenheitsprüfung). Der Kunde wird dazu für Software praxisgerecht geeignete Testfälle und -daten einsetzen. D.O.G. kann sich mit dem Kunden hinsichtlich der Testverfahren abstimmen soweit die Beschaffenheitsprüfung auch vor Ort begleiten und unterstützen.
8.2. Der Kunde wird während oder nach der Beschaffenheitsprüfung etwa auftretende Mängel unverzüglich, spätestens sieben (7) Kalendertage ab Kenntnis, ordnungsgemäß mitteilen
(siehe Ziff. 6.5).
8.3. Ergänzend gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB).
8.4. D.O.G. gewährleistet, dass die Leistungsgegenstände bei vertragsgemäßem Einsatz der vertragsgemäßen Beschaffenheit entsprechen. Für Sachmängel gilt insbesondere Ziff. 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.O.G. für Rechtsmängel gilt insbesondere Ziff. 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.O.G.
8.5. Der Kunde hat Mangelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig nachweisbar sind. Für die Mitteilung von Mängeln gelten insbesondere Ziff. 6.5, 8.2 und 8.3.
8.6. Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl von D.O.G. entweder Nachbesserung oder die Lieferung einer neuen Software. Die Interessen des Kunden werden bei einer Wahl angemessen berücksichtigt.
8.7. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder – im Rahmen von Ziff. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.O.G. – Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Ist die Nacherfüllung verzögert, gilt für Schadens- und Aufwendungsersatz von D.O.G. Ziff. 2.5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.O.G.
Für Schadens- oder Aufwendungsersatz gilt insbesondere Ziff. 6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.O.G. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht bezüglich dieser Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen.
8.8. D.O.G. kann Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit
a) sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
b) eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig als Mangel nachweisbar ist, oder
c) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden
(siehe auch Ziff. 6) anfällt.
8.9. Eine Bearbeitung von durch den Kunden geltend gemachten Leistungsstörungen führt unter den gesetzlichen Voraussetzungen nur zu einer Hemmung der Verjährung. Insbesondere tritt dadurch kein Neubeginn der Verjährung ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
9. Allgemeine Vertragsbedingungen der D.O.G. Dokumentation ohne Grenzen GmbH
Ergänzend finden die Allgemeinen Vertragsbedingungen der D.O.G. Dokumentation ohne Grenzen GmbH Anwendung.
Stand September 2018
D.O.G. Dokumentation ohne Grenzen GmbH
Neue Ramtelstr. 12
71229 Leonberg
§ 1 Geltungsbereich
- Für alle unsere Bestellungen von Übersetzungen bei Übersetzern („Auftragnehmer“) gelten ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB – Bestellung von Übersetzungen“). Entgegenstehende oder von unseren AGB – Bestellung von Übersetzungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Unsere AGB – Bestellung von Übersetzungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB – Bestellung von Übersetzungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers dessen Leistung vorbehaltlos annehmen.
- Alle Vereinbarungen einschließlich deren Änderungen und Ergänzungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer getroffen werden, bedürfen der Schriftform (auch Fax, E-Mail). Schriftverkehr ist nur mit der Produktions-Abteilung zu führen.
- Unsere AGB – Bestellung von Übersetzungen gelten – soweit nicht etwas anderes bestimmt ist – nur, wenn der Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Unsere AGB – Bestellung von Übersetzungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.
§ 2 Vertragsschluss
- Angebote sind schriftlich einzureichen und für uns kostenlos. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Bei formlosem Geschäftsabschluss gilt unsere Bestellung als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unsere Bestellung (Angebot) innerhalb einer Frist von längstens einer Woche durch schriftliche Bestätigung anzunehmen oder vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf unserer Annahme.
§ 3 Honorar
- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis gilt als Festpreis zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Jede Preisänderung bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Mehrmengen und/oder Änderungen der Leistungen werden nur dann vergütet, wenn hierüber vor Ausführung dieser Leistung eine schriftliche Nachtragsvereinbarung getroffen worden ist.
- Die Preisstellung hat „frei Haus“ bzw. frei angegebener Versandanschrift zu erfolgen.
- Der vereinbarte Preis wird innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung des Werks und Rechnungseingang bei uns zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Auftragnehmer 2 % Skonto auf den Bruttobetrag der Rechnung. Eine Mahnung hat schriftlich zu erfolgen.
- Rechnungen können von uns nur bearbeitet werden, wenn die in der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer angegeben ist. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
§ 4 Vertragserfüllung
a. Personal
Der Auftragnehmer setzt zur Vertragserfüllung nur Personal ein, das die dafür erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen hat und von uns akzeptiert wurde.
b. Elektronisches Dateiformat
Die Texte, die übersetzt, redigiert, fachlich geprüft oder geändert werden sollen, erhält der Auftragnehmer von uns in elektronischer Form. Der Auftragnehmer hat vor der Auftragsannahme dafür zu sorgen, dass er in der Lage ist, das Werk in der im Auftrag angegebenen Dateiformat abzuliefern. Sofern zwischen Auftragnehmer und uns nicht anders vereinbart, ist das fertiggestellte Werk im Format des Ausgangstextes zu liefern.
c. Qualitätsanforderungen
Jeder Auftrag wird vom Auftragnehmer vollständig und gemäß den Anweisungen im Auftrag und in der Leistungsbeschreibung ausgeführt. Die gelieferten Zieltexte müssen vom Auftragnehmer gründlich redigiert und fachlich überprüft worden sein, so dass sie von uns unmittelbar weiterverwendet werden können. Der Auftragnehmer muss unter anderem Folgendes sicherstellen:
– Beachtung aller unseren besonderen Anweisungen;
– Vollständigkeit des gelieferten Zieltexts (weder unbegründete Auslassungen noch unbegründete Ergänzungen sind zulässig);
– Präzise und kohärente Wiedergabe des Ausgangstexts im Zieltext;
– Terminologie: Übereinstimmung der Terminologie mit der Kundenterminologie, unseren Terminologielisten, den terminologischen Konventionen des Fachgebietes oder mit anderen zugrunde gelegten Terminologien, gegebenenfalls unter Berücksichtigung sachdienlicher Bezugsdokumente; konsistente Terminologieanwendung im gesamten Übersetzungstext.
– Grammatik: Fehlerfreiheit des Zieltexts in Bezug auf Satzbau, Schreibweisen, Interpunktion, Rechtschreibung, diakritische Zeichen; keine sonstigen grammatischen Fehler;
– Lexik: Lexikalische Kohäsion, phraseologische Korrektheit.
– Stil: Einhaltung unserer eigenen oder der kundenseitigen Stilrichtlinien; Nutzung des adäquaten Sprachregisters und Wahl der korrekten Sprachvariante.
– Locale: Berücksichtigung lokaler und regionaler Konventionen und Normen.
– Beibehaltung der Formatierung des Ausgangstextes (gegebenenfalls einschließlich Codes und Tags), sofern nicht anders vereinbart;
– Verwendbarkeit der Übersetzung für beabsichtige Zielgruppe und Zweck.
§ 5 Lieferzeit, höhere Gewalt, Lieferverzug, Vertragsstrafe
- Lieferfristen und -termine sind für den Auftragnehmer bindend. Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz, zu.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Leistungsfristen und -termine nicht eingehalten werden können.
- Bei Überschreitung der Ausführungsfrist infolge höherer Gewalt können wir die Erbringung der Leistung zu einem späteren Zeitpunkt zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen vom Auftragnehmer verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.
- Das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen, Daten, Beistellungen und dergleichen schließt einen Verzug des Auftragnehmers nur aus, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich angemahnt und nicht binnen angemessener Frist erhalten hat.
- Ist der Auftragnehmer in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des vereinbarten Nettopreises pro Arbeitstag verlangen. Insgesamt beträgt die Vertragsstrafe jedoch höchstens 10 % des vereinbarten Nettopreises. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, so können wir die Vertragsstrafe nur verlangen, wenn wir einen entsprechenden Vorbehalt spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entgegennahme der verspäteten Leistung gegenüber dem Auftragnehmer erklärt haben.
§ 6 Abnahme
- Vor der Abnahme sind wir berechtigt, das Werk innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach dessen Empfang auf Fehler zu überprüfen.
- Die Abnahme wird von uns ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer erklärt oder erfolgt durch vorbehaltslose Zahlung. Die Abnahme wird nicht durch eine frühere Benutzung ersetzt.
§ 7 Gewährleistung
- Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Werk unseren Qualitätsanforderungen gemäß vorstehendem § 4 entspricht.
- Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung eines neuen Werkes zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Wir sind berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Auftragnehmer in Verzug ist.
§ 8 Verjährung
- Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Die Verjährung der Mängelansprüche ist auch gehemmt, wenn der Auftragnehmer das Vorhandensein eines Mangels selbst prüft. Die Hemmung der Verjährung ist erst beendet, wenn uns der Auftragnehmer schriftlich mitteilt, dass die Verhandlung beendet sei oder uns das Ergebnis der Prüfung zugesandt wird oder der Auftragnehmer die Fortsetzung der Mängelbeseitigung schriftlich verweigert. Die Wiederaufnahme der Verhandlung, Prüfung oder Mängelbeseitigung führt erneut zur Hemmung der Verjährung.
§ 9 Urheberrecht – Schutzrechte Dritter
- Die Parteien sind sich einig, dass der Auftragnehmer als Glied eines strukturierten Prozesses in der Leistungskette arbeitet und deswegen keine Urheberschaft am Endprodukt beanspruchen kann, das wir an unsere Kunden liefern.
Im übrigen räumt uns der Auftragnehmer an seinem Werk das ausschließliche Nutzungsrecht auf alle, auch unbekannte Nutzungsarten ein. Das Nutzungsrecht ist räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt. Das Entgelt hierfür ist mit dem Honorar gemäß vorstehendem § 3 abgegolten. Der Auftragnehmer verzichtet auf das Recht auf Namensnennung im Sinne von § 13 UrhG. - a. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seinem Werk keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union verletzt werden. Das gleiche gilt für die Verletzung sonstiger ausländischer gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte, wenn die Leistung bestimmungsgemäß im Ausland eingesetzt wird und der Lieferant bei der Bestellung davon Kenntnis hatte.
b. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Auftragnehmers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
c. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§ 10 Geheimhaltung
- Sämtliche Informationen und Unterlagen, die dem Auftragnehmer von dem Auftraggeber offenbart werden, insbesondere der Inhalt, die Herkunft und der Umfang von Texten, Dokumenten und Translation-Memorys, die dem Auftragnehmer für die Herstellung der Übersetzung überlassen worden sind, sowie alle sonstigen Angaben offenbarten gelten als „vertrauliche Informationen“.
Das gleiche gilt für die vom Auftragnehmer nach unseren Angaben gefertigten oder bearbeiteten Texte, Dokumente, Translation-Memorys, usw.; diese sind vom Auftragnehmer mit dem Vermerk: „für D.O.G.“ zu kennzeichnen. - Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur strikten Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen. Er hat die unbefugte Weitergabe, Verwertung oder Veröffentlichung mit einem höchsten Maß an Sorgfalt zu verhindern. Eine Offenlegung von vertraulichen Informationen ist dem Auftragnehmer nur mit unserer ausdrücklichen, vorherigen und schriftlichen Zustimmung gestattet. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung der Aufträge.
- Vertrauliche Informationen dürfen nur an solche Mitarbeiter und Subunternehmer weitergegeben werden, die sie zur Durchführung des Vertrages kennen müssen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter und Subunternehmer in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet werden.
- Soweit vertrauliche Informationen gemäß der Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer Verwaltungs- oder Regierungsbehörde offenbart werden müssen, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich von einer derartigen Anordnung zu benachrichtigen und ihm die Gelegenheit einzuräumen, die Notwendigkeit der Offenbarung zu bestreiten oder eine angemessene Geheimhaltungsanordnung zu beantragen.
- Alle vertraulichen Informationen, die wir dem Auftragnehmer zur Vertragserfüllung übergeben haben, bleiben unser Eigentum bzw. das Eigentum unserer eigenen Kunden als berechtigter Dritter. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben oder, soweit sie in elektronischer und/oder digitaler Form vorliegen, zu löschen.
- Zur Geheimhaltungspflicht gehören auch insbesondere die Identität unserer Kunden sowie die mit uns bestehenden Geschäftsbeziehungen einschließlich sämtlicher Konditionen dieses Vertrages.
§ 11 Kundenschutz
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zum Kundenschutz. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, weder direkt noch über Dritte zu Kunden des Auftraggebers, von denen er sowohl durch die Bereitstellung als auch den Inhalt des Auftrages Kenntnis bekommen hat, Kontakt mit dem Ziel eines Auftragsabschlusses aufzunehmen.
Diese Verpflichtung gilt auch für mit dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen. Als Kunde gelten auch mit dem Kunden gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen. - Der Kundenschutz bezieht sich
(a) auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
(b) auf das Gebiet der Länder Schweiz, Dänemark, Schweden, Finnland, Luxemburg und Belgien. - Falls infolge einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Abs. 1 Satz 2 ein Auftrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zustande kommt, zahlt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe 5 Prozent des mit der Zuwiderhandlung erzielten Umsatzes, mindestens EUR 1.000. Der Auftraggeber kann einen darüber hinausgehenden Schadensersatz geltend machen.
- Der Kundenschutz beginnt mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen zur Bestellung von Übersetzungen und erlischt 2 Jahre nach der letzten Lieferung der Übersetzung durch den Auftragnehmer.
§ 12 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
- Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers wegen etwaiger Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis.
- Eine Aufrechnung des Auftragnehmers gegen uns zustehende Forderungen ist nur insoweit zulässig, als mit einer Forderung aufgerechnet wird, die unbestritten, d. h. schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
§ 13 Kündigung
Das Kündigungsrecht einschließlich der Rechtsfolgen gemäß § 649 BGB bleibt unberührt.
§ 14 Berufshaftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer hat eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens € 1,0 Mio. pro Personen-/ Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Das Bestehen des Versicherungsschutzes hat uns der Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen.
§ 15 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand, sonstiges
- Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferadresse gleichzeitig Erfüllungsort.
- Sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch auch berechtigt, am Wohnsitz des Auftragnehmers Klage zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Für diese AGB – Bestellung von Übersetzungen – und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Anhang:
DEFINITIONEN
- AUSGANGSTEXT
„Ausgangstext“ ist der Text in der Ausgangssprache, der in die Zielsprache übersetzt, Korrektur gelesen und fachlich geprüft oder geändert werden soll. - ÜBERSETZUNG
„Übersetzung“ ist das schriftliche Übertragen eines Textes, der in der jeweiligen Ausgangssprache vorliegt, in die vertraglich festgelegte Zielsprache. Für die Zwecke dieses Vertrags ist unter „Zieltext“ das Korrektur gelesene und fachlich geprüfte Ergebnis einer Übersetzung zu verstehen. - ZIELTEXT
„Zieltext“ ist das Ergebnis der Übersetzung, des Korrekturlesens, der fachlichen Prüfung, und/oder der Änderung in der vertraglich festgelegten Zielsprache. - REVISION/REDIGIEREN
„REVISION“ ist der systematische Vergleich von Ausgangstext und Zieltext vor der Lieferung; hiermit soll sichergestellt werden, dass der Zieltext den Ausgangstext präzise und kohärent wiedergibt, dass er den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Qualitätsanforderungen entspricht und dass keine unbegründete Diskrepanz zwischen Ausgangstext und Zieltext besteht. Das Kontrollieren schließt daher alle zu diesem Zweck nötigen Änderungen ein. - FACHLICHE PRÜFUNG
„Fachliche Prüfung“ ist die Überprüfung eines Zieltextes auf seine Zwecktauglichkeit und die Einhaltung sprachlicher Konventionen, die für das vertraglich festgelegte Fachgebiet gelten; sie umfasst auch alle zu diesem Zweck nötigen Änderungen. - ÄNDERUNG
„Änderung“ ist die Übersetzung geänderter Textteile und deren Einarbeitung in einen bereits übersetzten Text sowie das Korrekturlesen bzw. die fachliche Prüfung dieses Textes. - TERMINOLOGIE
„Terminologie“ sind die einschlägigen Benennungen, die die Begriffe des Fachgebiets dieses Vertrags bezeichnen. - WERK
„Werk“ im Sinne dieses Vertrages ist die fertiggestellte Übersetzung.